Bergversatz beschreibt ein Verfahren in der Baustoffverwertung und im Bergbau. Denn zum einen werden untertägige Hohlräume ausgefüllt, um Setzungen des Bodens zu verhindern beziehungsweise die Tagesoberfläche zur allgemeinen Sicherheit von Personen und Gebäuden sowie im Straßenverkehr zu stabilisieren. Zum anderen ist es eine Möglichkeiten in der Baustoff-Recycling-Industrie, Abfälle zu verwerten statt sie zu beseitigen. Im Zusammenhang mit dem Deponienotstand ist das ein echter Vorteil.
Bergversatz kurz erklärt:
- Abfälle, die den bauphysikalischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen, werden
in Hohlräume gefüllt, die unterirdisch z. B. durch Gewässer oder Bebauung entstanden sind.
- Als Bergversatz werden unterschiedliche Materialien und Abfälle verwendet. Dies mü
ssen mineralische Baustoffabfälle sein, die sich in ihrer bauphysik
- alischen Beschaffenheit zum Minimieren von Bodensetzungen eignen.
- Die genauen Vorschriften sind in der Bergversatzverordnung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt.
Der Bergversatz in Deutschland ist seit 2002 in der Bergversatzverordnung (auch Versatzverordnung, VersatzV) nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt. Die Bergversatzverordnung soll wesentlich zur Förderung der hochwertigen, nicht schädlichen Verwertung von Abfällen beitragen. Gleichzeitig bietet sie der Abfallwirtschaft verbindliche Rahmenbedingungen zur untertägigen Abfallverwertung.
Nach der Bergversatzverordnung ist es grundsätzlich zugelassen, Abfälle als Füllmaterial – also Bergversatz – im Sinne der Abfallverwertung zu verwenden. Zu den Voraussetzungen zählt, dass diese Abfälle bauphysikalisch geeignet sind. Das betrifft insbesondere die Druckfestigkeit, um Bodensenkungen auch langfristig zu reduzieren. Gleichzeitig sollen die Abfälle nachweislich zu bergbautechnischen beziehungsweise sicherheitstechnischen Zwecken eingesetzt werden. Häufig werden Stäube, Sand, Böden und andere mineralische Baustoffe als Bergversatz recycelt.
Die genauen Vorschriften für den Versatz von Abfällen unter Tage ist in § 4 VersatzV geregelt. So darf der unvermischte Abfall bestimmte Bergversatz Grenzwerte nicht überschreiten, unter anderem um Verunreinigungen des Grundwassers zu verhindern. Weiterhin gilt nach § 2 VersatzV, dass für den konkreten Standort ein Nachweis erbracht werden muss, dass der Bergversatz zu keinem Zeitpunkt (während oder nach der Betriebsphase) Beeinträchtigungen auf die Biosphäre hat.